RTC Blitzlicht Nr. 7

Drohende Rückzahlungen bei Corona-Hilfen

Die Bundesregierung reagiert auf die hohen Infektionszahlen und die vorübergehenden bundesweiten Schließungen mit neuen Förderprogrammen. Mittlerweile können betroffene Unternehmen außerordentliche Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) sowie Überbrückungshilfe II und in den nächsten Wochen auch Überbrückungshilfe III beantragen.

Auf die entwickelten Corona-Hilfen der Bundesregierung folgen beihilferechtliche Regelungen der EU-Kommission, die die Höchstgrenzen und Regeln zur Ausschüttung der Förderungen regulieren. Im März 2020 hat die EU-Kommission die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 genehmigt und im November 2020 folgte die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, um dem höheren Förderbedarf je Unternehmen gerecht zu werden.

Die folgende Grafik zeigt die beiden beihilferechtlichen Regelungen und die Ihnen zugeordneten Förderprogramme auf. Die Förderprogramme beschränken sich auf die wesentlichen bundesweiten Förderprogramme.

ÜBERSICHT FÖRDERPROGRAMME

Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten (Verlusten) eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro vergeben werden. Die genauen beihilferechtlichen Vorgaben wurden allerdings erst am 05.12.2020 und damit nach bereits gestellten Anträgen in den FAQ’s der Überbrückungshilfe II mit aufgenommen. Bis dahin waren Fixkosten auch förderfähig, wenn das Unternehmen Gewinne im Förderzeitraum erwirtschaftet hat. Dies kann dazu führen, dass sich Ansprüche auf die Überbrückungshilfe II verringern oder entfallen. In bestimmten Konstellationen kann es sogar sinnvoll sein, Anträge der Überbrückungshilfe II zurückzuziehen, um die außerordentliche Wirtschaftshilfe in höherem Maß über die Bundesregelung Kleinbeihilfen beziehen zu können.

Wichtig ist, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfen erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hat und mit Erhalt in die Gewinnzone kommt, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März bis Dezember anrechnen. Die Verlustmonate dürfen allerdings nur einmal herangezogen werden.

Anträge die nicht den geänderten beihilferechtlichen Regelungen entsprechen, können in der Schlussabrechnung korrigiert werden. Wir empfehlen dennoch bei bewilligten Anträgen gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, da derzeit nicht sicher ist, ob in der Schlussabrechnung zurückgezogen werden können.

Die Auswirkungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 auf die Höhe der Corona-Hilfen verdeutlichen wir anhand von drei Beispielen.

BEISPIELE FÜR AUSWIRKUNG DER BUNDESREGELUNG FIXKOSTENHILFE 2020

PRÄMISSEN

Beispiel 1:

Ein Unternehmen hat 27 Beschäftigte und einen Jahresumsatz 2019 von 8,5 Mio. Euro. Der potenzielle Fördersatz für ungedeckte Fixkosten liegt bei 90 %. Bisher hat es Kleinbeihilfen i. H. v. Euro 150.000 erhalten.

Beispiel 2:

Ein Unternehmen hat 5 Beschäftigte und einen Jahresumsatz 2019 von 0,6 Mio. Euro. Der potenzielle Fördersatz liegt bei 90 %. Bisher hat es Kleinbeihilfen i. H. v. Euro 1.000.000 erhalten.

Beispiel 3:

Ein Unternehmen hat 134 Beschäftigte und einen Jahresumsatz 2019 von 14,6 Mio. Euro. Der potenzielle Fördersatz liegt bei 70 %. Bisher hat es Kleinbeihilfen i. H. v. Euro 100.000 erhalten.

Alle Angaben sind in EUR.
* Betriebliche Verluste abzgl. erhaltener und beantragter Beihilfen aus anderen Programmen, wie z. B. Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, KfW-Schnellkredit, November- und Dezemberhilfe
** Potenzielle Förderung nach Förderrichtlinien der Bundesregierung
*** Tatsächliche Förderung unter Berücksichtigung der Fixkostenhilfe

ERLÄUTERUNGEN:

Beispiel 1:

Das Unternehmen hat im Beihilfezeitraum einen kumulierten Verlust von Euro 300.000. In diesen Verlust sind bereits die beantragten November- und Dezemberhilfen miteingerechnet, da sie die Verluste entsprechend mindern. Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen sind primär der Kleinbeihilfenregelung zugewiesen, sodass erst nach Erreichen der Höchstgrenze von 1 Mio. Euro auf die Fixkostenhilfe zugegriffen wird. Der verbleibende Förderbetrag der Kleinbeihilfen von Euro 850.000 (Euro 1.000.000 – Euro 150.000 = Euro 850.000) wird von der Novemberhilfe (Euro 600.000) und der Dezemberhilfe (Euro 250.000) vollständig genutzt. Der verbleibende Förderbetrag der Dezemberhilfe von Euro 350.000 kann nur bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten (Euro 300.000) gefördert werden. 90 % von Euro 300.000 entspricht Euro 270.000, sodass Euro 270.000 gefördert und Euro 80.000 nicht gefördert werden können. Der Antrag für Überbrückungshilfe II kann, trotz vorhandener Fixkosten, nicht gestellt werden, da kein potenzieller Förderbetrag durch ausstehende ungedeckte Fixkosten verbleibt.

Beispiel 2:

Das Unternehmen hat im Beihilfezeitraum ein Ergebnis von Euro 0. In diesem Ergebnis sind bereits die erhaltenen Kleinbeihilfen (Soforthilfen, KfW-Schnellkredit, Überbrückungshilfe I und Fördermittel der De-Minimis-Verordnung) von 1 Mio. Euro eingerechnet. Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe können in diesem Fall nicht den Kleinbeihilfen zugeordnet werden, da diese bereits ausgeschöpft sind. Für die Fixkostenhilfe benötigt es ungedeckte Fixkosten, die in diesem Fall nicht vorhanden sind. Das führt dazu, dass weder November- und Dezemberhilfe noch Überbrückungshilfe II beantragt werden können.

Beispiel 3:

Das Unternehmen hat im Beihilfezeitraum einen Gewinn von Euro 100.000. Da es allerdings nicht von den Schließungsmaßnahmen betroffen ist, hat es keinen Anspruch auf November- und Dezemberhilfe. Die berechneten Fixkosten durch den Umsatzrückgang in den Monaten September bis Dezember 2020 i. H. v. Euro 125.000 für die Überbrückungshilfe II können nicht in Anspruch genommen werden, da keine ungedeckten Fixkosten vorhanden sind.

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III

Die Bundesregierung wird zeitnah die endgültigen beihilferechtlichen Richtlinien für die Überbrückungshilfe III bekannt geben. Spätestens jedoch bis Ende Januar, da bis dahin bereits erste Abschlagszahlungen für gestellte Anträge fließen sollen. Ein Datum für den Beginn der Antragstellung ist derzeit noch nicht bekannt. Der Förderzeitraum erstreckt sich von November 2020 bis Juni 2021, wobei für die Monate November und Dezember 2020 ein rückwirkender Antrag gestellt werden kann, sofern ein Unternehmen keine außerordentlichen Wirtschaftshilfen erhalten hat. Grundlegend erweitert die Bundesregierung die förderfähigen Fixkosten um Abschreibungen, Renovierung und Umbau für Hygienemaßnahmen sowie Werbekosten. Die maximalen Förderbeträge pro Monat betragen nunmehr Euro 500.000 für direkt und indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffenen Unternehmen und Euro 200.000 für nicht betroffene Unternehmen. Laut Berichten des Bundesministeriums ist bereits bis Ende Januar mit Abschlagszahlungen i. H. v. Euro 50.000 zu rechnen.

DEZEMBERHILFE

Die Dezemberhilfe schließt an die Novemberhilfe an und steht allen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen und Vereinen zu, die von den bundesweiten Schließungen direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen sind. Die Förderung bemisst sich an den durchschnittlichen Tagesumsätzen im Dezember 2019 und wird für jeden angeordneten Schließungstag ausgezahlt. Den Unternehmen werden 75 % ihres Umsatzes erstattet und die Förderung ist auf 1 Mio. Euro (Bundesregelung Kleinbeihilfen und De-Minimis-Verordnung) bzw. 4 Mio. Euro (zzgl. der Bundesregelung Fixkostenhilfe) begrenzt. Die in Anspruch genommen Förderbeträge müssen mit weiteren Hilfen, wie z. B. Überbrückungshilfe II und Kurzarbeitergeld, verrechnet werden.

Die Antragstellung ist über das Portal für die Überbrückungshilfen über den jeweiligen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater bis zum 31.03.2021 möglich. Soloselbstständige, die einen Anspruch von bis zu Euro 5.000 haben, entfällt die Pflicht einen prüfenden Dritten heranzuziehen.

AUFSTOCKUNG ÜBERBRÜCKUNGSHILFE (NBank)

Für Unternehmen die ihren Firmensitz in Niedersachsen haben, bietet die NBank zusätzlich eine Aufstockung der Überbrückungshilfe an. Mit Hilfe dieses Programms können Sie bis zu 15 % des Umsatzeinbruchs von April bis Dezember 2020 zum Vorjahr beantragen, wobei der Förderbetrag Euro 50.000 nicht übersteigen darf. Die Aufstockung wird der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zugeordnet und mit bereits erhaltenen Fördermitteln verrechnet. Wenn die Kleinbeihilfen ausgeschöpft sind, wird die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beansprucht.

UMSATZSTEUER

Wir weisen darauf hin, dass die vorübergehende Reduzierung der Umsatzsteuersätze auf 16 % bzw. 5 % am 31.12.2020 ausgelaufen ist. Es gelten für Lieferungen und Leistungen ab 01.01.2021 wieder die regulären Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 %.

INSOLVENZAUSSETZUNGGESETZ

Das Insolvenzaussetzungsgesetz ist zum 31.12.2020 ausgelaufen, d. h. es besteht wieder die Pflicht einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund einer Überschuldung zu stellen. Bereits seit 01.10.2020 muss ein Insolvenzverfahren durch Zahlungsunfähigkeit wieder eröffnet werden. Eine Ausnahme stellt hier die Zahlungsunfähigkeit wegen noch ausstehender November- und Dezemberhilfen dar, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dann nicht verpflichtend.

Wir, als RTC-Gruppe, möchten Sie mit unserem Team beraten und unterstützen. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung der Förderungen und wickeln diese für Sie ab.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre RTC-Gruppe