RTC Blitzlicht Nr. 6

Corona-Überbrückungshilfe

Die Situation in der Wirtschaft bleibt durch die erneut steigenden Infektionszahlen des Covid-19-Virus sehr angespannt. Für viele Branchen bedeutet das enorme Umsatzeinbrüche, die kontinuierlichen finanziellen Verpflichtungen gegenüberstehen. Um die Unternehmen umfangreicher zu unterstützen, hat die Regierung weitere Förderungen bereitgestellt, die in Anspruch genommen werden können bzw. bald zur Verfügung stehen. In diesem Blitzlicht stellen wir Ihnen die neuen Förderungen vor, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen. Die Förderungen sind unterteilt in die Bereiche Zuschüsse, Kredite und Lohn. Neben den Förderungen gibt es Hinweise der Finanzverwaltung zur Entwicklung der Umsatzsteuer.

ZUSCHÜSSE

Corona-Überbrückungshilfe II

Die Corona-Überbrückungshilfe wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ende des Jahres verlängert. Das Gesamtvolumen der Förderung beträgt bis zu 25 Milliarden Euro und richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, um die Fixkosten der Unternehmung weitestgehend (40 – 90 % – abhängig vom Umsatzrückgang) zu decken. Maximal steht den Unternehmen ein Förderbetrag von bis zu Euro 50.000 pro Monat bzw. Euro 200.000 für den gesamten Förderzeitraum von vier Monaten zu.

Für die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe hat das Bundesministerium die Voraussetzungen für die Antragsstellung vereinfacht, um mehr betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Antragsfähig für die Überbrückungshilfe sind Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 % in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit
Diese Unternehmen sind nicht antragsberechtigt:
  • Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
  • Ausländische Betriebsstätte oder Sitz
  • Öffentliche Unternehmen
  • Freiberufler/Soloselbstständige im Nebenerwerb
  • Unternehmen mit Jahresumsatz von über Euro 750 Mio.
  • Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020 erfüllen:
    • Bilanzsumme > Euro 43 Mio.
    • Umsatzzahlen > Euro 50 Mio.
    • Beschäftigte > 249 (im Jahresdurchschnitt)

Sofern die oben genannten Kriterien auf Sie zutreffen, können Sie einen Antrag bis zum 31.12.2020 stellen. Die Unternehmen, die bereits in der ersten Phase antragsberechtigt waren, sind es auch für die zweite Phase. Der Antrag ist, wie zuvor in der ersten Phase der Überbrückungshilfen, nur über den jeweiligen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater einzureichen, um die Vertrauenswürdigkeit der Anträge sicherzustellen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Um Unternehmen angesichts der erneut notwendigen vorübergehenden Schließungen sehr kurzfristig und zielgerichtet zu unterstützen, werden außerordentliche Wirtschaftshilfen geleistet. Hierfür stehen insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro zur Verfügung.

Die Wirtschaftshilfe steht allen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen und Vereinen zu, die von den beschlossenen temporären Schließungen betroffen sind (direkt betroffene Unternehmen). Zu den direkt betroffenen Unternehmen gehören auch Hotels. Indirekt betroffene Unternehmen müssen mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, um ebenfalls die Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen.

Die Förderung bemisst sich an den durchschnittlichen Wochenumsätzen des Novembers 2019 und wird für jede angeordnete Lockdown-Woche ausgezahlt. Den Unternehmen werden 75 % ihres Umsatzes erstattet. Die Auszahlung wird durch die Obergrenze von 1 Mio. Euro der beihilferechtlichen Regelungen beschränkt. Soloselbstständige können alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 heranziehen, sofern im November 2019 unterdurchschnittliche Umsätze erzielt wurden. Die in Anspruch genommenen Förderbeträge müssen mit weiteren Hilfen, wie z. B. Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld, verrechnet werden.

In Bezug auf die Anrechnung der erzielten Umsätze gilt, dass die Unternehmen, die mehr als 25 % ihrer Umsätze von November 2019 erzielen, diese von der Förderung wieder abziehen müssen, sodass die Umsätze in November 2020 nicht über denen aus 2019 liegen dürfen. Eine Sonderreglung besteht für Restaurants, die durch die aktuelle Situation ihr Geschäft auf den Außerhausverkauf ausrichten. Sie erhalten 75 % der Umsätze, welche sie bereits im Vorjahr aus dem Verzehr im Restaurant erwirtschaftet haben. Umsätze aus dem Außerhausverkauf (anderer Steuersatz) dürfen nicht berücksichtigt werden. Im Gegenzug ist es für Restaurants möglich die zulässigen 25 % des Umsatzes mit dem Außerhausverkauf zu überschreiten, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Die Antragstellung ist in den kommenden Wochen über das Portal für die Überbrückungshilfen über den jeweiligen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater möglich. Für Soloselbststände, die einen Anspruch von bis zu Euro 5.000 haben, entfällt die Pflicht einen prüfenden Dritten heranzuziehen. Sobald die Antragstellung über das Portal möglich ist, werden wir Sie darüber informieren.

Neustart Niedersachsen Investition (Corona-Sonderprogramm der NBank)

Dieses Förderprogramm der NBank richtet sich an Unternehmen, die in Niedersachsen ansässig und vor dem 01.03.2020 gegründet worden sind. Es werden Investitionen gefördert die durch Arbeits- und Prozessoptimierungen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Die Investitionen werden bis zu 50 % gefördert (Fördersumme von min. Euro 5.000 bis max. Euro 800.000).

KREDITE

KfW-Schnellkredit

In Zukunft können neben den mittelständischen Unternehmen mit bis zu 50 oder mehr Beschäftigten auch kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen KfW-Schnellkredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Die Unternehmen können so verhältnismäßig schnell einen Kredit bei Ihrer Hausbank von bis zu Euro 300.000 abhängig vom Umsatz im Jahr 2019 beantragen. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

LOHN

Corona-Bonus

Auszahlung von Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis Euro 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

Mit dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, ihren Arbeitnehmern/-innen Sonderzahlungen von bis zu insgesamt Euro 1.500 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen.

Leistungen können an Arbeitnehmer, darunter ebenfalls geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber), sowie Fremdgeschäftsführer ausgezahlt werden.

  • Zahlungen haben in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 zu erfolgen.
  • Zahlungen können in Geldeswert oder als Sachleistung
  • Die Höhe gilt unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung.

Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung vor dem 01.03.2020 beruhen, kann ein Arbeitgeber nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen gewähren.

Steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungsleistungen bis Euro 1.500 können für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Die Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von Euro 1.500 pro Dienstverhältnis gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr mit ein und demselben Arbeitgeber.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen. Weiter ist bei Gewährung bei sog. Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bzw. nahen Angehörigen der Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden.

Weitere Bedingungen:

  • Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Entgeltumwandlungen sind demnach ausgeschlossen.
  • Vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Hier sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen.
  • Die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungsleistungen sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Diese unterliegen nicht dem sog. Progressionsvorbehalt, eine Ausweisung in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht.

Bestand vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden (sondern war lediglich die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs vorgesehen), ist die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis Euro 1.500 möglich, auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. die Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.

Den Arbeitgebern steht es auch frei, anstelle einer üblichen (steuerpflichtigen) Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis Euro 1.500 zu leisten. Allerdings können Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 01.03.2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungsleistungen umgewandelt werden. Ferner kann eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 01.03.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung umgewandelt werden.

STEUERN

Umsatzsteuer

Es gibt mittlerweile Hinweise der Finanzverwaltung, dass die vorübergehende Reduzierung der Umsatzsteuer von 19 % bzw. 7 % auf 16 % bzw. 5 % zum 31.12.2020 auslaufen wird. Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Sie bis dahin interne Vorkehrungen treffen sollten, um den Wechsel des Steuersatzes zum Jahresende bestmöglich umzusetzen.

Wir, als RTC-Gruppe, möchten Sie mit unserem Team beraten und unterstützen. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung der Förderungen.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Ihre RTC-Gruppe