Wesentliche Maßnahmen
1. Kurzarbeitergeld u.a. Themen
Wir unterstützen Sie auch weiterhin bei der Abgabe der Anzeige über Arbeitsausfall sowie weiterführenden Fragestellungen (siehe RTC Blitzlicht Nr. 2) und halten Sie weiter auf dem Laufenden über die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich.
2. Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
Diverse Bundesländer gewähren mittlerweile den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf EUR 0,00. Die Dauerfristverlängerung wird dadurch nicht durchbrochen. Aufgrund der unterschiedlichen Antragsregelungen in den verschiedenen Bundesländern kommt es zu Verzögerungen in der Bearbeitung.
Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung!
Gehaltsverzicht durch Geschäftsführung
In vielen Branchen ist die Liquiditätssituation angespannt wie noch nie. Vielfach trägt die Geschäftsführung durch Gehaltsverzichte zur kurzfristigen Liquiditätsstabilisierung bei. Damit diese lobenswerten Maßnahmen für Sie und Ihre Unternehmen nicht zum steuerlichen Bumerang werden gibt es einige Details zu beachten.
Gerne analysieren wir Ihre Vorhaben. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
3. Schutzschild für Betriebe und Unternehmen hinsichtlich Liquiditätshilfen
Schutzschild für Betriebe und Unternehmen hinsichtlich Liquiditätshilfen
Der Bundesrat hat am 27.03.2020 abschließend über das umfassende Hilfspaket der Bundesregierung entschieden. Damit werden den Ländern Bundesmittel für Soforthilfen für kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und für Soloselbständige zur Verfügung gestellt. Die Förderung beträgt bis zu EUR 15.000,00. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Abwicklung erfolgt über die Bundesländer. Eine Kumulierung mit Länderhilfen (siehe RTC Blitzlicht Nr. 2) und De-Minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich, jedoch wird dies in den Bundesländern offenbar unterschiedlich gehandhabt.
So wird ein gewährter Landeszuschuss in Niedersachsen (Antragsstellung über die NBank) wahrscheinlich auf den Bundeszuschuss angerechnet. In Hamburg (Antragstellung über die IFB Hamburg) wird der Bundeszuschuss mit dem Landeszuschuss kombiniert. Eine Antragstellung ist seit dem 30. März 2020 möglich. Details zur Hamburger Corona Soforthilfe sind hier zu finden: www.ifbhh.de.
Auf der Internetseite des BMWi wurde eine Linksammlung zu den Antragsmöglichkeiten in den Bundesländern veröffentlicht (Antragsmöglichkeiten BMWi).
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Zuschüsse zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses gewährt werden. Die Definition dieser Begriffe unterscheidet sich zwischen den einzelnen Bundesländern.
4. Aussetzung der Insolvenzantragspflichten u.a. Themen
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (CorInsAG) ist mit Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020) in Kraft getreten. Gegenüber dem von der Bundesregierung am 24.03.2020 vorgelegten Entwurf (siehe RTC Blitzlicht Nr. 2) gab es keine materiellen Änderungen.
Durch Inkrafttreten des CorInsAG ist – rückwirkend seit dem 01.03.2020 – die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB – zunächst – bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wobei vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Auch wenn die Vermutung nur an die Zahlungsunfähigkeit anknüpft, sind von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung umfasst.
Soweit die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, gelten Zahlungen im ordentlichen Geschäftsgang, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und lösen daher für diesen keine Schadenersatzpflichten aus.
Die bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum (vom 01.03. bis – zunächst – 30.09.2020) gewährten Kredites, die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite oder vergleichbare Zahlungen und Handlungen gelten nicht als gläubigerbenachteiligend und können daher nicht angefochten werden. Selbst die Rückführung von entsprechenden Gesellschafterdarlehen genießt Schutz vor späterer Anfechtung. § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren, die bis zum 30.09.2023 beantragt wurden, keine Anwendung.
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmen, die keiner generellen Insolvenzantragspflicht unterliegen sowie für Schuldner, die aktuell weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
Im Übrigen setzt bei zwischen dem 28.03. und 28.06.2020 gestellten Insolvenzanträgen von Gläubigern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.
Neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sieht das CorInsAG u.a. auch Erleichterungen bei der Corporate Governance von AG (unter anderem „virtuelle″ Hauptversammlung), Genossenschaften und Vereinen sowie GmbH (schriftliche Beschlussfassung), den verstärkten Schutz von Schuldnern im Rahmen von Miet- und Darlehensverträgen sowie ein Moratorium (Leistungsverweigerungsrechte) für Verbraucher und Kleinstunternehmen vor, wenn diese infolge der Covid-19-Pandemie nicht mehr leisten können oder ihnen die Leistung unzumutbar geworden ist.
So können etwa Miet- und Pachtverhältnisse über Grundstücke oder über Räume durch Vermieter nicht mehr allein aus dem Grund gekündigt werden, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04. bis – zunächst – 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dieser Kündigungsschutz des Mieters gilt bis zum 30.06.2022, d.h. spätestens bis dahin sollte er die rückständigen Mieten nachgezahlt haben, wenn er die Kündigung auch darüber hinaus vermeiden möchte.
Außerdem kann der Mieter für den Verzugsschaden, wie Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten, z. B. Kosten eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der rückständigen Mieten, herangezogen werden. Mieter müssen also, auch wenn sie die Mietzahlungen nur für den vorgenannten Zeitraum einstellen, mit nicht unerheblichen Zusatzkosten rechnen. Darüber hinaus muss der Mieter darlegen und glaubhaft machen, dass er allein aufgrund finanzieller Einbußen durch die COVID-19-Pandemie außerstande ist seinen Mietzahlungspflichten nachzukommen.