RTC Blitzlicht Nr. 2

Wesentliche Maßnahmen

1. Kurzarbeitergeld

Ab März werden die Voraussetzungen für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes gemindert und die Bundesagentur übernimmt die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld. Nachstehend erhalten Sie die Links zum Kurzarbeitergeld: AfA (Link1, Link2, Link3)

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt nur auf schriftliche Anzeige der geplanten Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Hierbei ist zweckmäßigerweise das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) herausgegebene Formblatt „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu verwenden. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen. Weiter finden Sie hier zur Darstellung eine Musterlösung zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen.

Bei Betrieben ohne Betriebsrat sind hierbei die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Einreichung beizufügen.

In der Anlage finden Sie Muster für eine Sammel-Einverständniserklärung (im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung) bzw. für die individuelle Vereinbarung (im Zuge von einzelnen Personalgesprächen). Vorab sind diesbezüglich einzelvertragliche Regelungen auf eine Ankündigungsfrist zur Einführung von Kurzarbeit zu beachten.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Abgabe der Anzeige über Arbeitsausfall sowie weiterführenden Fragestellungen.

2. Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Die Herabsetzung von Vorauszahlungen im Bereich Einkommen-, Körperschaft-, und Gewerbesteuer können rückwirkend für das I. Quartal 2020 auf EUR 0,00 erfolgen. Einige Bundesländer gewähren die Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung auf EUR 0,00.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Stundung von bis zum 31.12.2020 fälligen Steuerzahlungen. Hierzu wird in der Regel auf Stundungszinsen verzichtet. Lohnsteuer und abzuführende Kapitalertragsteuer sind nicht stundbar.

Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahmen nur auf Antrag erfolgen können. Gerne unterstützen wir Sie hierbei! Anbei finden Sie das entsprechende aktuelle BMF-Schreiben.

Es ist derzeit im Gespräch die Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen zu verlängern oder anderweitige Erleichterungen zu schaffen wie beispielsweise, ob bei der Umsatzsteuer von der Sollversteuerung auf die Istversteuerung wegen besonderer Härte umgestellt werden kann. Eine Umsetzung ist bisher nicht erfolgt. Wir werden Sie informieren!

3. Schutzschild für Betriebe und Unternehmen hinsichtlich Liquiditätshilfen

Die KfW stellt die bestehenden Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit Universell (073/074/075/076) mit verbesserten Bedingungen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Sie zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren. Das Kreditrisiko wird in Höhe von bis zu 90 % des Kreditvolumens durch die KfW übernommen.

Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder

  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder

  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder

  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über EUR 25,0 Mio.

Die Antragstellung ist ab dem 23. März 2020 über Ihre Hausbank oder Sparkasse möglich. Für die Beantragung werden durch die Hausbank üblicherweise insbesondere der letzte Jahresabschluss, eine aktuelle BWA und eine Planungsrechnung angefordert. Die Prüfung des Engagements erfolgt nach den gleichen Standards wie in der Vergangenheit. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Mitteln nicht um Zuschüsse handelt.

Daneben sind in vielen Bundesländern über die jeweiligen Förderbanken Kredite zur Liquiditätshilfe und Zuschüsse umgesetzt, angekündigt bzw. in Vorbereitung.

Aktuelle Infos: Bremen, Hamburg , Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein- Westfalen, Mecklenburg Vorpommern 

4. Aussetzung der Insolvenzantragspflichten u.a. Themen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) am 20.03.2020 vorgelegt, mit dem vermieden werden soll, dass ein Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben.

Nach dem derzeit vorgelegten Entwurf soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 sogar der Regelfall sein. Sie soll nur dann nicht greifen, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei wird eine Vermutungsregel aufgestellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn diese erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll voraussichtlich noch im Lauf dieser 13. KW und mit (Rück-)Wirkung zum 01.03.2020 in Kraft treten. Außerdem sind weitere Änderungen im Insolvenz-, Gesellschafts-, Umwandlungs- und allgemeinen Zivilrecht geplant, z.B. ein Moratorium für künftige Miet-, Zins- und Tilgungsverpflichtungen vom 01.04. bis 30.09.2020. Bis zum Inkrafttreten des CorInsAG gilt allerdings weiterhin die jetzige Rechtslage (im Insolvenzrecht insbesondere § 15a Abs. 1 S. 1 InsO).

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. In Einzelfällen und bei sich abzeichnenden Liquiditätsengpässen empfehlen wir Ihnen, eine 13-Wochen Liquiditätsplanung aufzustellen.

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