Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, liebe Geschäftspartner,
anbei finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Maßnahmenpakete, die die Bundesregierung aufgrund des Corona- Virus und der wirtschaftlichen Folgen veröffentlicht hat.
1. Kurzarbeitergeld
Ab dem 01.04.2020 werden die Voraussetzungen für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes gemindert und die Bundesagentur übernimmt die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld. Nachstehend erhalten Sie die Links zum Kurzarbeitergeld:
Erste Informationen stellt folgender Link bereit:
https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
Konkret erhalten Sie hier Formulare zur Antragstellung von Kurzarbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Weiterhin ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich ist. Eine Stundungsmöglichkeit könnte dann bestehen, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßen Ermessen.
2. Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
Die bereits verkündeten Maßnahmen betreffen gegenwärtig Stundungsmöglichkeiten, Herabsetzungen von Vorauszahlungen wie beispielsweise für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie der Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen. Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahmen auf Antrag erfolgen können. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
3. Schutzschild für Betriebe und Unternehmen hinsichtlich Liquiditätshilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang für Betriebe zu günstigen Krediten zu erleichtern. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um KfW-Mittel, die den Charakter von Haftungs- freistellungen haben.
4. Mögliche Änderungen der Insolvenzantragspflichten
Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen bereitet das Bundesministerium der Justiz gegenwärtig eine gesetzliche Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, für Unternehmen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind.
Anbei finden Sie den Link der Pressemitteilung des BMJ.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspf licht.html
In Einzelfällen und bei sich abzeichnenden Liquiditätsengpässen empfehlen wir Ihnen, eine 13-Wochen Liquiditätsplanung aufzustellen.
5. RTC ist an Ihrer Seite!
Für die oben genannten Fragestellungen steht Ihnen jeweils Ihr vertrauter Berater zur Seite.
Bei der RTC-Gruppe stellen wir den Menschen in den Mittelpunkt. Das bedeutet, dass wir keine Risiken in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden unserer Kunden sowie unserer Mitarbeiter und ihren Familien insgesamt eingehen. Die RTC- Gruppe wird daher alle relevanten Maßnahmen, die von der Regierung und Gesundheitsexperten von uns verlangt werden, in vollem Umfang einhalten.
Wir haben verschiedene Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um den Geschäftsbetrieb in gewohnter Qualität aufrecht zu erhalten:
• Sofern Mitarbeiter von zu Hause arbeiten, ist unsere IT-Infrastruktur so eingerichtet, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit unseres E-Mail- und Dokumentensystems gewährleistet ist und bestehende Fristen gewahrt bleiben.
• Alle persönlichen Kundenbesprechungen oder Veranstaltungen werden verschoben oder anders organisiert (per Telefon- oder Videokonferenz).
Es ist ungewiss, wie die nächsten Phasen des Coronavirus-Ausbruchs aussehen werden und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Wir werden die Situation genau beobachten und bewerten und Sie über Anpassungen unserer Verfahren oder über relevante steuerliche oder rechtliche Auswirkungen auf dem Laufenden halten.
Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Fragen oder Anliegen an uns persönlich oder an Ihren vertrauten Berater zu wenden. In der Zwischenzeit wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie gute Gesundheit.